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Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmers

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Eine Förderung in der ersten Alternative erfordert, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an

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Amtsgericht

Einziehung eines Geschäftsanteils – und das nicht vorhandene Gesellschaftsvermögen

Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Unterhält eine Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zum Einzelunternehmen einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Einzelunternehmer die Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse des Einzelunternehmens ausübt; seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gehört dann in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Zum notwendigen

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Die Kaufpreisverpflichtung des Neugesellschafters – und ihre Tilgung aus künftigen Gewinnen

Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im

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Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Auflagenschenkung

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (Gewinnbezugsrechts) zugunsten eines vom Schenker bestimmten Dritten stellt eine Schenkung unter Leistungsauflage dar, wenn der Bedachte verpflichtet ist, die ihm aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an den Dritten auszukehren. Ist der Bedachte durch eine Auflage zu Geldzahlungen verpflichtet, ist regelmäßig von

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Die Grundstücks-GbR und die Anteilsschenkung

Grunderwerbsteuer fällt nicht nur etwa beim Verkauf eines Grundstücks an, sondern etwa auch, wenn das Eigentum an ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthandsgemeinschaft, also etwa eine GbR, übergeht. Allerdings wird in diesen Fällen gemäß § 5 GrEStG die Grunderwerbesteuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen

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Darlehnsaufwand als nachträgliche Anschaffungskosten von Gesellschaftsanteilen

Zu den Anschaffungskosten gehören nach der Definition des bis 2007 für derartige Rechtsfragen zuständigen VIII. Senates des Bundesfinanzhofs neben dem Anschaffungspreis und den Anschaffungsnebenkosten auch sogenannte nachträgliche Anschaffungskosten. Das sind Aufwendungen auf die Beteiligung, die als offene oder verdeckte Einlagen den Wert der Beteiligung erhöhen oder die anderweitig durch das

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Abschreibung für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Ein entgeltlicher Erwerb einer

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Einbringung von Gesellschaftsanteilen

Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach

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