Die Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft

Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist bereits dann gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.

Das gilt für sämtliche Beschlussgegenstände und

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Beschlussmängelstreitigkeiten – und die Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften.

Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von

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Komplementär-Stellung als Sonderrecht?

Die namentliche Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin begründet kein Sonderrecht für die bezeichnete Gesellschafterin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte.

Lediglich Rechtspositionen, die

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Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag

Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die

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Auslegung von Gesellschaftsverträgen

Für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB. Ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vor.

Ein

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Der Nutzen des Handelsregisters

Während zur Zeit der Hanse die Kaufleute in einer oder mehrere Handelsgesellschaften organisiert waren und dadurch einerseits der Gewinn eines Handelsgeschäfts und andererseits das Risiko bzw. der Verlust geteilt worden ist, handelt in der heutigen Zeit ein Unternehmer in der

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Missbrauch einer Generalvollmacht

Wenn ein Bevollmächtigter bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht, kann eine Haftung gemäß § 826 BGB gegeben sein.

Willenserklärungen zwischen den Beteiligten, die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtet sind, werden bei einer fehlerhaften Gesellschaft vorausgesetzt. Grundsätzlich

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