Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung – und das ausgelaufene Recht

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der

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Bundestag

Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen – und die Vermögenszuwächse im Gewerbebetrieb

Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren. Der Beschluss „Rückwirkung im Steuerrecht III“ des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 ist nicht nur auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts „Rückwirkung im Steuerrecht I“ vom 07.07.2010 und „Rückwirkung im Steuerrecht II“ vom 07.07.2010 sind

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Bundesfinanzhof (BFH)

Zuerst das Urteil, dann die Gesetzesänderung

Eine Gesetzesänderung, die erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils wirksam geworden ist und eine echte Rückwirkung für den Streitzeitraum beinhaltet, ist vom Bundesfinanzhof als Revisionsgericht zu beachten.  Zwar konnte das Finanzgericht die mit Rückwirkung für das Streitjahr in das Gesetz eingefügten Regelungen (hier: in § 4 Abs. 9 und §

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Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Rechtsänderungen nach der letzten mündlichen Verhandlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht – entschiede es anstelle des Revisionsgerichts – sie seinerseits zu berücksichtigen hätte. So auch in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall aus dem Asylrecht: Da

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Verfassungsbeschwerde gegen eine Gesetzesänderung – und der Grundsatz der Subsidiarität

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht,

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BTM-Handel – und die Einziehung des Wertersatzes in Altfällen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch das bis zum 1.07.2017 geltende Recht zur Anwendung, wenn bereits vor dem 1.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB). Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls

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Verfassungsbeschwerde gegen Gesetzesänderungen

Rein redaktionelle Änderungen eines Gesetzes, die den materiellen Gehalt und den Anwendungsbereich einer Norm nicht berühren, setzen die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf. Diesen Grundsatz hat nun das Bundesverfassungsgericht nochmals bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine gesetzliche Regelung im Bereich

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Strafzumessung nach einer Gesetzesänderung

Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 StGB ist als Ergebnis der gebotenen Vergleichsbetrachtung das „mildeste Gesetz“, nicht aber lediglich der mildeste Strafrahmen anzuwenden oder aber die mildeste Strafe zu verhängen. Wenn auch die danach zu treffende Entscheidung sich in aller Regel an den konkret anzuwendenden Strafrahmen

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Steueränderungen und Vertrauensschutz

Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedarf der Normgeber einer besonderen Rechtfertigung, wenn er die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Normen mit echter Rückwirkung, die nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Dagegen sind Normen mit unechter Rückwirkung, die auf gegenwärtige, noch nicht

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Die Klarstellung des Gesetzgebers als unzulässige Rückwirkung

Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage

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Gesetzesänderung in der Berufungsinstanz

Tritt im Laufe eines Rechtsstreits eine Gesetzesänderung in Kraft, die sofortige Wirksamkeit entfaltet, gebieten es die Grundsätze des fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht des Gerichts, dass es der erstinstanzlich erfolgreichen Partei rechtzeitig einen Hinweis darauf erteilt, dass es die Rechtslage anders beurteilt als das erstinstanzliche Gericht. Dies gilt auch dann,

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