Eine Gesetzesänderung, die erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils wirksam geworden ist und eine echte Rückwirkung für den Streitzeitraum beinhaltet, ist vom Bundesfinanzhof als Revisionsgericht zu beachten. Zwar konnte das Finanzgericht die mit Rückwirkung für das Streitjahr in das Gesetz eingefügten Regelungen (hier: in § 4 Abs. 9 und § 12 Nr.
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