Wird das gefesselte Opfer vom Räuber im Wohnzimmer seines Hauses zurückgelassen und die Tür zwischen Diele und Wohnzimmer verriegelt, kann dadurch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in der Variante des Einsperrens verwirklicht worden sein.
Eine Freiheitsberaubung
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