Hat der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, damit er die ärztliche Bescheinigung für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit erhält, kann ausnahmsweise eine Bescheinigungslücke unschädlich sein. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der rechtzeitig vereinbarte Termin von
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