Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst u.a. die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Zwingende Voraussetzung der Krankenbehandlung ist die Approbation der betreffenden Behandler. Heilpraktiker sind damit von der selbständigen Leistungserbringung für GKV-Patienten ausgeschlossen. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Kostenübernahme für die Behandlung
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