Fachgerichtszentrum Hannover

Die ehrenamtlichen Richter – und die Besetzungsrüge

Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers, das Finanzgericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO), weil die Haupt- und Hilfsliste der ehrenamtlichen Richter nicht gemäß § 27 FGO vom Präsidium des Finanzgerichts für das Geschäftsjahr neu bestimmt worden ist, hat der Beschwerdeführer

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Amts- und Landgericht Bonn

Die Cum-Ex-Verfahren – und der gleiche Richter wie im ersten Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag, den sogenannte Cum-Ex-Geschäften, richtet. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

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Europäisches Patentamt

Karlsruhe – und das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamtes

Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in Neustrelitz

Gesetzlicher Richter – und die mehrjährige Abordnung

Die grundsätzlichen Fragen zur Vereinbarkeit des Einsatzes abgeordneter Richterinnen und Richter mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die

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Oberlandesgericht München

Der NSU-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht – oder: der BGH darf auch schriftlich entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von Beate Zschäpe nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Strafurteil des Oberlandesgerichts München und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs richtete. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wurde in der Verfassungsbeschwerde weder dargetan noch ist es aus sich heraus ersichtlich, dass Frau Zschäpe in ihren Rechten auf die

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Finanzgericht Münster

Der Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist allein bei willkürlichen Verstößen gegen diese Verfahrensvorschriften der Fall. Von Willkür kann nur dann die

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LG Bremen

Die Schöffin im Mutterschutz

Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung (§ 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führt nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung

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Amts- und Landgericht Köln

Die schwangere Richterin

Eine Strafkammer ist entgegen der Auffassung der Verteidigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten. Jedenfalls bei einer Schöffin gilt Gleiches im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG. Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Das unterlassene Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage betrifft, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs das Recht des Beschwerdeführers auf den

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen eines in Italien anerkannten Flüchtlings in die Türkei

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel in die Türkei für zulässig erklärt wurden.2 Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen nach Schweden zur rechtspsychiatrischen Fürsorge

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden für zulässig erklärt wurden. Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.

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Finanzgericht Münster

Die vom Finanzgericht verweigerte Vorlage an BVerfG oder EuGH

Sieht das Finanzgericht von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage. Ebenso ist das Finanzgericht ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs

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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht pp.

Die persönliche Beziehung des Richters zum Prozessbevollmächtigten

Eine persönliche Beziehung des Richters zum Prozessbevollmächtigten begründet die Besorgnis der Befangenheit erst dann, wenn aus Sicht des Beteiligten Anzeichen dafür bestehen, dass sich die Voreingenommenheit für oder gegen einen Prozessbevollmächtigten auch auf die sachliche Entscheidung und mithin auf sie selbst auswirken könnte. Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter

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Landgericht Leipzig

Entbindung eines Schöffen im Strafprozess

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Ortenburg Bautzen)

Flurbereinigungsgericht – und seine Besetzung außerhalb der mündlichen Verhandlung

Mit der Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung hatte sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht zu befassen: Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag ein Fall des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in Bautzen zugrunde. Im Zusammenhang mit einer teilweise verweigerten Akteneinsicht lehnten die Kläger den Berichterstatter und seine ebenfalls tätig gewordene

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Bundesverfassungsgericht

Die Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit (hier: eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG) setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen.  Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter oder die Richterin tatsächlich parteilich oder befangen

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Verwaltungsgericht Gießen

Der rechte Richter im Asylverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war. Dem zugrunde lag ein Klageverfahren, das der Beschwerdeführer  gegen einen negativen Asylbescheid vor dem Verwaltungsgericht Gießen angestrengt hatte. Den

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Schreibmaschine

Das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch

 Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.  So auch in dem hier

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Landgericht Bremen

Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs

101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte.

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Bundesverfassungsgericht

Die Gemeinde und ihre Justizgrundrechte

Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG ist eine Gemeinde bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs. 4 GG berufen.  Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das wiederholte Ablehnungsgesuch

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen. Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das unzulässige Ablehnungsgesuch zurückweisen. Nach §

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Mecklenburg Vorpommern

Wenn de Präsident des Oberverwaltungsgerichts gleichzeitig auch Präsident des Finanzgerichts ist…

Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines Oberverwaltungsgerichts zum Präsidenten eines Finanzgerichts (hier: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern) ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof im Falle des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern, dessen Präsident zugleich auch Präsident des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist. 

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LG Bremen

Die Richterin war doch nicht verhandlungsfähig!

Wird mit der Revision die Verhandlungsunfähigkeit eines Richters geltend gemacht, ist als Revisionsgrund nicht § 338 Nr. 5 StPO, sondern § 338 Nr. 1 StPO einschlägig. Vorzutragen sind Tatsachen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit in einem konkret bestimmten Zeitraum der Hauptverhandlung ergibt. Insoweit ist außerdem der Gegenstand der Verhandlung anzugeben,

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Der ganze Senat ist befangen!

Eine ? wie hier ? pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 BVerfGG bereits nicht erfasst und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner

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Landgericht Bremen

Die unhaltbare Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Die unhaltbare Verbescheidung eines Ablehnungsgesuchs kann das Recht einer Prozesspartei auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) verletzen. In der hier vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ging es um die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht Hamburg. Die Beschwerdeführer lehnten im

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AG/LG Düsseldorf

Gesetzlicher Richter – und der Geschäftsverteilungsplan

Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Welcher Richter oder Spruchkörper des sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Gerichts der „gesetzliche Richter“ im Sinne der Verfassung ist, ist durch einen Geschäftsverteilungsplan im Voraus generell-abstrakt, aber zugleich hinreichend bestimmt zu regeln, so dass Manipulationen

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Rechtsbeschwerde – und das in der Vorinstanz fehlerbehandelte Ablehnungsgesuch

Der verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß §§ 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters

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Akropolis

Umschuldung griechischer Staatsanleihen – und die deutsche Gerichtsbarkeit

Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Staatenimmunität zwar nicht (mehr) für die sogenannten acta iure gestionis, wohl aber weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen. Mit dieser Begründung

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