Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person ist (atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien), wird bei Rechtsgeschäften mit ihrer Komplementärgesellschaft von ihrem Aufsichtsrat vertreten.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin
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