Die vom Vater im Namen seines Sohnes eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben, wenn er nicht das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn hat und ihn damit nicht allein vertreten kann. Wenn ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Sohn besteht, können sie ihn gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich
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