Jedenfalls für einen Zinslauf bis Januar 2012 bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO.
Im Hinblick auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.09.2009 entschieden,
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