Kein Vertrauensschutz für eine Gemeinde

Eine Gemeinde -wie auch ein Landkreis- ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb spricht Vieles dafür, dass sie sich auf die Vertrauensschutz gegenüber der Herstellung rechtmäßiger Zustände gewährleistende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht berufen kann. Jedenfalls kann der Gedanke

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Forderungserlass nach dem Sanierungserlass

Auf eine entsprechende Vorlage des X. Bundesfinanzhofs muss der Große Bundesfinanzhof des Bundesfinanzhofs die Frage entscheiden, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. InhaltsübersichtBisherige Höchstrichterliche RechtsprechungBisherige Rechtsprechung der InstanzgerichteAuffassung der FinanzverwaltungAuffassungen in der Literatur zur Gesetzmäßigkeit des SanierungserlassesKein Verstoß gegen den Vorbehalt des GesetzesKeine unionswidrige staatliche

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