Landgericht Bremen

Zugestandene Rechtsfragen?

Geständnisfähig im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO sind lediglich Tatsachen.

Wenn die Parteien übereinstimmend einen Rechtsbegriff gebrauchen, aber zusätzlich Umstände vortragen, nach denen die rechtliche Würdigung unzutreffend ist, sind nur Letztere für das Gericht beachtlich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom

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Geständnis – und die Strafzumessung

Bezieht sich ein Geständnis auf bereits anderweitig bewiesene, gar rechtskräftig festgestellte Tatumstände, kommt ihm nur geringes Gewicht zu.

Bleibt es zudem hinter den getroffenen rechtskräftigen Feststellungen zurück, reduziert sich seine strafmildernde Wirkung grundsätzlich weiter.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht

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Oberlandesgericht München

Gerichtliches Geständnis

Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Behauptungen beziehen, welche die Gegenpartei vorgetragen hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter lediglich die Rückstände beziffert, aber keine geständnisfähigen Angaben zu den von der Insolvenzschuldnerin geleisteten (und hier angefochtenen) Zahlungen gemacht. Deshalb

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