Landgericht Bremen

Bestreiten mit Nichtwissen

Ein Bestreiten mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers nicht zu kennen – ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand

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