Hängt die psychische Erkrankung einer Mutter nicht unmittelbar mit dem Mord an ihrer Tochter zusammen, sondern beruht auf den nach dem Mord veränderten Lebensumständen, so besteht für die Mutter kein Anspruch auf Opferentschädigung. So die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall einer Frau, die seit der Ermordung
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