Bundesfinanzhof (BFH)

Gewerbesteuermessbescheid – und die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

Gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der -wie hier- ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zulässig.

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Gewerbesteuermessbescheide – und die Klagebefugnis der Gemeinden

Gegen Gewerbesteuermessbescheide steht den Gemeinden grundsätzlich keine Klagebefugnis zu. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte nach § 40 Abs. 3 FGO befugt ist, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags Klage zu erheben, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine

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Verlustfeststellungsbescheid – und die Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids

Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist. Im Verlustfeststellungsverfahren

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Aufhebung des Einkommensteuerbescheides – und keine Folgen für den Gewerbesteuermessbescheid

Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Diese Regelung bezweckt, unnötige Doppelverfahren zu vermeiden. Der Steuerpflichtige soll

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Gewerbesteuermessbescheid – und die Steuerhinterziehung

In einem unrichtigen Gewerbesteuermessbescheid kann ein nicht gerechtfertigter Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO liegen. Ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid stellt ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG

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Einheitlicher Gewerbebetrieb – und der Rechtsschutz

Behandelt das Finanzamt zwei Kioskbetriebe als einheitlichen Gewerbebetrieb und erlässt nur einen Gewerbesteuermessbescheid, kann der Inhaber der Kioske hiergegen nur einmal Einspruch einlegen und Klage erheben mit der Begründung, der Steuergegenstand sei unrichtig bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Unterhält ein

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Ablaufhemmung im Gewerbesteuerverfahren

Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO ist auf den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis dient nicht nur der Begründung, sondern hat Regelungscharakter. Nach § 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch

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Die mitarbeitende Zahnarztfrau

Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff ist eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall der Klage der Frau

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Streitwert in Gewerbesteuersachen

Streitwerte für die Streitgegenstände „Gewerbesteuermessbescheide“ sind auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag, vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde, zu ermitteln. Ein Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (§ 10a GewStG) ist nicht

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Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid

Ein Gewerbesteuermessbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass das Finanzamt in einem Gewerbesteuermessbescheid nicht mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid auch die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt. Diese Bestimmung ist als materiell-rechtliche Voraussetzung vielmehr eigenständig beim Erlass des

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Rechtsmittelbefugnis eines Nichtbeteiligten

Zur Einlegung eines Rechtsmittels (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) ist zwar nur derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz am Verfahren beteiligt (vgl. § 57 FGO) war. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die tatsächliche Beteiligung, so dass auch solche Personen nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sind, die am Verfahren der Vorinstanz hätten beteiligt werden

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Schadensersatz wegen verschusselter Gewerbesteuer

Eine Gemeinde kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung für einen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet, der infolge eines dem Finanzamt im Gewerbesteuermessverfahren unterlaufenen Fehlers entstanden ist. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,

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