Die mitarbeitende Zahnarztfrau

Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff ist eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht

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Streitwert in Gewerbesteuersachen

Streitwerte für die Streitgegenstände „Gewerbesteuermessbescheide“ sind auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag, vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde, zu ermitteln.

Ein Bescheid über

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Schadensersatz wegen verschusselter Gewerbesteuer

Eine Gemeinde kann weder gestützt auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen verlangen, dass das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung für einen Gewerbesteuerausfall Ersatz leistet, der infolge eines

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