Grundstückshandel – und der Beginn der Gewerbesteuerpflicht

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbständig im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10a GewStG zu entscheiden.

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Die Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Gemäß § 7

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Bundesfinanzhof (BFH)

Veräußerungsgewinne bei der doppelstöckigen Personengesellschaft – und die Gewerbesteuerpflicht

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Der

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Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Vorgesellschaft

Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen. Obwohl eine GmbH „als solche“ erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht (§ 11 Abs.

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Personengesellschaften – und das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Bei einer Personengesellschaft endet die sachliche Steuerpflicht i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG (Steuergegenstand) und damit die Unternehmensidentität spätestens, wenn im bisherigen Betrieb jede werbende Tätigkeit dauerhaft eingestellt wird (Betriebseinstellung oder Betriebsbeendigung). Die sachliche Steuerpflicht endet mit der dauerhaften Einstellung der werbenden Tätigkeit. Der (nämliche) Betrieb ist noch nicht

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Verlustfeststellungsbescheid – und die Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids

Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist. Im Verlustfeststellungsverfahren

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Die Vermietung des Einkaufszentrums – und die Gewerbesteuer

Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt. Die Vermietung eines Einkaufszentrums erfolgt also noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, unterliegt mithin nicht der Gewerbesteuer. Für die Annahme eines

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Vermögensverwaltungs-GmbH im Gründungsstadium – und die Gewerbesteuer

Bei einer rein vermögensverwaltenden GmbH im Gründungsstadium besteht vor ihrer Eintragung ins Handelsregister keine Gewerbesteuerpflicht. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer zunächst nur der stehende Gewerbebetrieb (§ 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung). Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst,

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Abgeltungswirkung einer Spielbankabgabe

Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind

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Die Einstufung der Tätigkeit eines Fußballschiedsrichters als gewerbesteuerpflichtig

Ein „Markt“ nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, der für die Heranziehung zur Gewerbesteuer erforderlich ist, existiert für Fußballschiedsrichter nicht. Die Tätigkeit entspricht auch nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Ausübung einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit bei

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Der IHK-Beitrag und ein Ge­wer­be­steu­er­mess­be­tra­g von Null

In der Fest­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­tra­ges auf Null liegt keine po­si­ti­ve Fest­stel­lung der Ge­wer­be­steu­er­pflicht, die nach § 2 Abs. 1 IHKG Tat­be­stands­wir­kung für die Fest­set­zung von Bei­trä­gen zur In­dus­trie- und Han­dels­kam­mer hätte. Dazu wäre die Fest­set­zung eines po­si­ti­ven Mess­be­tra­ges er­for­der­lich. Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG nur

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Bundesfinanzhof

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind (ständige Rechtsprechung). Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Die Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG hat zu keiner Änderung dieser rechtlichen Beurteilung geführt.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

IHK-Beitragspflicht für gemeinnützige Körperschaften

Gesellschaften, die außer ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen und insoweit gewerbesteuerpflichtig sind, sind kraft Gesetzes Mitglieder der Industrie- und Handelskammer und damit beitragspflichtig. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Trier die Klage der cusanus trägergesellschaft trier mbH (ctt), einer gemeinnützigen Krankenhausträgergesellschaft, gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen

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