Wird für Personenbeförderungen im Rahmen von haushaltsnahen Dienstleistungen im sozialen Bereich kein gesondertes Beförderungsentgelt erhoben, ist der Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes mangels entgeltlicher Beförderung mit Personenkraftwagen nicht eröffnet.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gießen dem Antrag eines Gewerbetreibenden aus dem Vogelsbergkreis
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