Rundholz-Kaufverträge

„Rundholz-Kaufverträge“ sind regelmäßig nicht gewerblich. Mit dem Abschluss von Rundholz-Kaufverträge wird vielmehr eine Kapitalanlage getätigt, die den steuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich betrifft.

Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu

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Verlustvortrag und Teilbetriebsveräußerung

Die periodenübergreifende Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist immer wieder Anlass von Rechtsstreitigkeiten vor dem BFH. Dabei hat sich eine gefestigte Rechtsprechung dahin entwickelt, dass spätere Erträge mit Verlusten nur verrechenbar sind, wenn die Unternehmens- und Unternehmeridentität fortbesteht. Wie der Bundesfinanzhof

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Bundesfinanzhof (BFH)

Steuererklärungsfristen 2008

Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 zur

  • Einkommensteuer
    (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags),
  • Körperschaftsteuer
    (einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37
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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Steuererklärungsfristen 2007

Die das Kalenderjahr 2006 betreffenden Steuererklärungen sind gemäß nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2007 abzugeben. Dies betrifft die Steuererklärungen zur

  • Einkommensteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für
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Aktuelle Steuererklärungsfristen

Die das Kalenderjahr 2006 betreffenden Steuererklärungen sind gemäß nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2007 abzugeben. Dies betrifft die Steuererklärungen zur

  • Einkommensteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für
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Gewerbeverlust und Gesellschafter

Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs mitunternehmerbezogen zu ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter

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