Wächst eine Kommanditgesellschaft auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar. Der übergegangene
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