Eine Rückstellungsbildung durch einen Vermieter setzt dessen Berechtigung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG voraus.
Ist dagegen eine solche Gewerblichkeit zu verneinen, liegen Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor, bei
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