Für die gewerbsmäßige Zwangsprostitution genügt es nicht, dass sich der Täter durch die Veranlassung der Prostitution eine dauerhafte Einnahmequelle erschließt.
Gewerbsmäßigkeit verlangt darüber hinaus die Absicht, durch wiederholte Tatbegehung fortlaufend Einnahmen zu erzielen, wobei allein das Zuführen weiterer Kunden für
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