Auch eine derzeit nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung kann im Betrieb durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Werbe- und Informationsrechte geltend machen. Ein Anspruch darauf, dort auch eine Vertrauenskörperwahl durchzuführen, folgt daraus jedoch nicht zwingend.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat dem Verein
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