Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag kann nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt werden. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall bedeutete dies: Anders als § 7
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