Die in Unternehmensverträgen im Sinn des § 291 AktG enthaltenen körperschaftsrechtlichen Bestimmungen sind wie solche in Satzungen objektiv auszulegen.
Die Auslegung hat deshalb einheitlich und gleichmäßig allein anhand des Vertrags zu erfolgen. Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei
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