Nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StPO ist das Gericht u.a. zu einem Hinweis verpflichtet, wenn sich vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Anordnung einer Maßnahme etwa die Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgenrechtfertigen. Den Hinweis muss der Vorsitzende förmlich erteilen. Zum notwendigen
Lesen