Gewinnanteile eines Unterbeteiligten – als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten

Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft haben. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen. Entsprechendes gilt

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA – und die gesonderte Feststellung seines Gewinnanteils

Hinsichtlich des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ist eine gesonderte Feststellung erforderlich. Ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis

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Beteiligung an einer Personengesellschaft – und die Einkommensteuer als Masseschuld

Die Einkommensteuerschulden, die aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteils entstehen, der entweder nach der Insolvenzeröffnung fortgeführt oder durch den Insolvenzverwalter neu begründet und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, stellen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO) dar. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche,

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Die Kaufpreisverpflichtung des Neugesellschafters – und ihre Tilgung aus künftigen Gewinnen

Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im

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Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still

Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet. Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes

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Die Gewinnanteile des Insolvenzschuldners

Die Gewinne von Personengesellschaften, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt war, haben unabhängig vom Zufluss zur Masse zur Folge, dass die hinsichtlich seiner Gewinnanteile festzusetzenden Einkommensteuern Masseverbindlichkeiten sind. Sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des hier allein anzuwendenden § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters

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