Ob eine gewerblich geprägte Oberpersonengesellschaft aus einer gewerblich geprägten Unterpersonengesellschaft einen Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG samt darin enthaltener gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG steuerfreier Einnahmen bezieht oder diese Einnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der
LesenSchlagwort: Gewinnanteil
Gewinnanteile eines Unterbeteiligten – als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten
Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft haben. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen. Entsprechendes gilt
LesenGewinnanteile an ausländischen Kapitalgesellschaften – und die Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben
Von den nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gebliebenen Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen (hier: chinesischen und türkischen) Kapitalgesellschaften gelten 5% als Ausgaben, die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben
LesenDer persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA – und die gesonderte Feststellung seines Gewinnanteils
Hinsichtlich des Gewinnanteils persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ist eine gesonderte Feststellung erforderlich. Ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis
LesenBeteiligung an einer Personengesellschaft – und die Einkommensteuer als Masseschuld
Die Einkommensteuerschulden, die aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteils entstehen, der entweder nach der Insolvenzeröffnung fortgeführt oder durch den Insolvenzverwalter neu begründet und nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, stellen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO) dar. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche,
LesenDie Kaufpreisverpflichtung des Neugesellschafters – und ihre Tilgung aus künftigen Gewinnen
Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im
LesenKorrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still
Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet. Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes
LesenDie Gewinnanteile des Insolvenzschuldners
Die Gewinne von Personengesellschaften, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt war, haben unabhängig vom Zufluss zur Masse zur Folge, dass die hinsichtlich seiner Gewinnanteile festzusetzenden Einkommensteuern Masseverbindlichkeiten sind. Sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des hier allein anzuwendenden § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters
LesenGewinnanteile eines stillen Gesellschafters – und ihre gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999/2002 a.F. sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG 1999/2002 a.F.) die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Der Begriff „Gewinnanteile
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