Bundesfinanzhof (BFH)

Gewinnfeststellung bei der "Einmann"-KGaA

Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2024 zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn die KGaA nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, der zudem auch Inhaber

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Gewinnfeststellung – und die Klagebefugnis bei der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft

Hinsichtlich eines Gewinnfeststellungsbescheides erfolgt kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auf den Gesamtrechtsnachfolger der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft.

Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid

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Bundesfinanzhof (BFH)

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Dabei ist im Sinne einer Verfahrensvereinfachung anzunehmen, dass diese Auswirkung in der Regel 25 % des streitigen Gewinns ausmacht.

Dieser

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Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides

Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils angefochten und erwächst deshalb die Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns „dem Grunde nach“ in Bestandskraft, so ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen,

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