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Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten – und die Beiladung im zweistufigen Feststellungsverfahren

Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid

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Gewinnfeststellung – und die Klagebefugnis bei der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft

Hinsichtlich eines Gewinnfeststellungsbescheides erfolgt kein Übergang der Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO auf den Gesamtrechtsnachfolger der liquidationslos vollbeendeten Personengesellschaft. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft

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Feststellungsverfahren bei der doppelstöckigen Personengesellschaft

Ist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so ist ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte werden in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Streit um die Gewinnverteilung in der doppelstöckigen Personengesellschaft – und die Insolvenz der Kommanditistin

Das Klageverfahren betreffend die Feststellung des Anteils der Kommandit-Obergesellschaft an dem nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellten Betrag des Gewerbesteuermessbetrags einer Kommandit-Untergesellschaft wird durch die Insolvenz der (klagenden) Obergesellschaft nicht unterbrochen. Denn diese Streitfrage betrifft nicht die Insolvenzmasse i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Kosten des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren

Bei parallelen Rechtsbehelfen für verschiedene Streitjahre aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs handelt es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit nur einer Geschäftsgebühr nach dem zusammen gerechneten Streitwert aus den verschiedenen Gegenständen bzw. Streitjahren. Eine Erhöhungsgebühr entsteht nicht bei Zusammenrechnung der Streitwerte für verschiedene Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr ist nach

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gewinnfeststellungen, Verlustfeststellungen – und der Streitwert

Der Streitwert für die Gewinnfeststellung beläuft sich auch dann auf 25 % der geltend gemachten Verluste, wenn nur streitig ist, ob gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden. Die Streitwert-Festsetzung durch den für die Klage zuständigen Finanzgericht bindet wie Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vorverfahrens-Vertretung den Kostensenat. Der von dem

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Nachträgliches Bekanntwerden einer Betriebsaufspaltung

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlagen bei jedenfalls einem Feststellungsbeteiligten führen. Da § 173 AO keine allgemeine Fehlerberichtigungsvorschrift ist, rechtfertigt nur das

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Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

Die Höhe des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2

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Der Treugeber als Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

Es besteht nach § 48 FOG keine Klagebefugnis des Treugebers gegen Feststellungen auf der ersten Stufe des gestuften Feststellungsverfahrens. Ist an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich

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Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung

Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf. Eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft kann nicht in eine solche der

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Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer lichtensteinischen Familienstiftung

Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Pauschaler Streitwert in Gewinnfeststellungsverfahren

Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Gewinnfeststellungsverfahren richtet sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist

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Bundesfinanzhof (BFH)

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Dabei ist im Sinne einer Verfahrensvereinfachung anzunehmen, dass diese Auswirkung in der Regel 25 % des streitigen Gewinns ausmacht. Dieser Satz ist allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz

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Auseinandersetzung und Gewinnzurechnung bei der Personengesellschaft

Dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter ist der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil der ausgeschiedene Gesellschafter ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe schulde. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach der

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Streitwert bei der steuerlichen Gewinnfeststellung

Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für die Erinnerungsführer ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist diese grundsätzlich

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtsschutz gegen Gewinnfeststellungsbescheiden

Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist. Die nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen Feststellungen werden insoweit auch dann –formell– bestandskräftig, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid

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Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides

Wird innerhalb der Klagefrist ein Gewinnfeststellungsbescheid lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils angefochten und erwächst deshalb die Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns „dem Grunde nach“ in Bestandskraft, so ist ohne weitere materielle Prüfung davon auszugehen, dass der Veräußerer (hier: Kläger) einen Gewinn aus der entgeltlichen

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Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des Feststellungsbeteiligten an. Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. November

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Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO beruht, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs regelmäßig im Feststellungsverfahren zu

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Unvollständiger Feststellungsbescheid

Wird in der Anlage „ESt 1,2,3 B“ zum einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht von einer zugleich getroffenen

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