Der Bundesfinanzhof hat, wie er jetzt in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides entschied, keine „ernstlichen Zweifel“, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG) verfassungsgemäß sind
Damit widerspricht der
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