Es stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: eines prominenten Schauspielers) dar, wenn dessen Bild und Namen zur Bebilderung eines „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung genutzt wird.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Schauspielers,
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