Wem sind erworbene Geschäftsanteile zuzurechnen, wenn die Treuhandvereinbarung formunwirksam ist? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung zu befassen: Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind bei einer Kapitalgesellschaft eingetretene Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind,
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