Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften
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