Ist der Aufenthalt eines Ausländers bestandskräftig auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nicht mehr begründen.
Die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist, bleibt für ihn mithin örtlich
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