Die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV, nur gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Beitragsermäßigung zu gewähren, nicht jedoch gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verletzt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit.
Lesen