Radio

Rundfunkbeitrag – und die gemeinnützige GmbH

Die gesetzgeberische Entscheidung in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV, nur gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und Stiftungen aufgrund ihrer Rechtsform eine Beitragsermäßigung zu gewähren, nicht jedoch gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, verletzt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Lesen
Freiberg Kirche

Kirchliche Medienarbeit durch eine gemeinnützige GmbH

Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.

Lesen