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Gläubigeranfechtung – und die Insolvenzeröffnung

Die in die Rechtszuständigkeit des Verwalters übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz sind auf den anfechtenden Gläubiger übertragbar. Die Befugnis zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Gläubigeranfechtungsstreits steht dem anfechtenden Gläubiger zu, wenn

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Zahlungsunfähigkeit trotz harter Patronatserklärung

Eine an den Gläubiger gerichtete harte Patronatserklärung der Muttergesellschaft beseitigt weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch die darauf bezogene Kenntnis des Gläubigers.

Herkömmlich wird zwischen der Erteilung von „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen unterschieden:

  • Weiche Patronatserklärungen, bei denen es
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Oberlandesgericht München

Gläubigerbenachteiligung durch Ratenzahlung

Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, in der Insolvenz des Schuldners wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.

Zwar unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern als solche regelmäßig nicht

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Oberlandesgericht München

Gläubigeranfechtung und Insolvenzverfahren

Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten In-solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom

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