Gläubigerausschuss

Ein Gläubigerausschuss muss, wie der Bundesgerichtshof jetzt nochmals bestätigt hat, mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

Nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener Rechtsauffassung muss ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein.

Diese bereits unter der Geltung der Konkursordnung

Artikel lesen