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Insolvenzanfechtung bei Gesellschaftersicherheiten – und der Verjährungsbeginn

Verwertet der Insolvenzverwalter eine Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten einer Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens, für die der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat, beginnt die Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter frühestens mit der Befriedigung des Dritten. Gemäß § 146 Abs. 1 InsO richtet sich die Verjährung

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Euro-Geldscheine

Die verjährte Gesellschafterbürgschaft – und die Gläubigerbegünstigung

Hat der Gesellschafter für eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt oder eine Bürgschaft übernommen, benachteiligt die Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit die Gläubiger auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte

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Gesellschaftersicherheit, Insolvenzanfechtung – und die Zinsen nach Insolvenzeröffnung

Erhöht sich die Forderung des Dritten etwa aufgrund laufender Zinsen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erhält der Dritte hierfür eine Befriedigung aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit, umfasst der Anfechtungsanspruch gegen den Gesellschafter auch die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche des Dritten, wenn sich sowohl die Gesellschaftssicherheit als

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Die Zahlung an einen absonderungsberechtigten Gläubiger

Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht; bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung. Eine Zahlung von einem debitorisch

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Bankrott per Sicherungsübereignung

In einer nicht gerechtfertigten Sicherungsübereignung kann ein Beiseiteschaffen liegen. Auch das(unzutreffende) Anerkenntnis, dass eine Sicherungsübereignung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt erfolgt sei, kann den Tatbestand des „Beiseiteschaffens“ erfüllen. Zwar könnte es sich dabei auch um die Anerkennung eines erdichteten Rechtes nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB handeln.

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Schreibmaschine

Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Insolvenzschuldner

Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens (und anders als in der Wohlverhaltensphase) grundsätzlich nicht entgegen. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof jetzt die Klage einer Insolvenzverwalterin ab, mit der dieser die Auskehrung dieser Schuldnerzahlung an die Insolvenzmasse begehrte.

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Kontoüberziehung vor der Insolvenz

Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank

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Oberlandesgericht München

Insolvenzanfechtung von Zahlungen an den Gerichtsvollzieher

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es regelmäßig an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (§§ 129, 133 Abs. 1 Satz 1 InsO). Erbringt der Schuldner hingegen selbst eine Leistung, sei es auch unter dem Druck und zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine

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Rückständige Lohnzahlungen in der Krise

Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die

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