Nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung

Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.

In der Insolvenzordnung finden sich keine Regelungen zur Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung und zur Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung dieser Feststellung. Die Norm des § 78 InsO findet unmittelbar

Artikel lesen
Geld

Einberufung einer Gläubigerversammlung

Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind gegen diese Entscheidung nur diejenigen Antragsteller beschwerdebefugt, die auch das Einberufungsquorum erfüllen.

Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ist an § 75 Abs. 3 InsO in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift zu messen,

Artikel lesen