Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt worden ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, auf den die Vorschriften der Insolvenzordnung in der seit dem 1.07.2014 geltenden Fassung Anwendung finden (vgl. Art. 103h
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