war gilt an sich der Grundsatz, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaften neben den Wegen mit nicht unbedeutendem Verkehr nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege gestreut werden müssen. Soweit es aber um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann
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