Streupflicht vor einer Schule

war gilt an sich der Grundsatz, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaften neben den Wegen mit nicht unbedeutendem Verkehr nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege gestreut werden müssen. Soweit es aber um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an

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Eigenes Verschulden beim Glatteisunfall

Mit den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers musste sich aktuell der Bundesgerichtshof befassen:

Im hier entschiedenen Fall hatte die beklagte Stadt die ihr obliegende winterliche Räum-

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Bundesverwaltungsgericht

Schneeglätte auf der Bahnhofstreppe

Bei einer intensiven Nutzung eines U-Bahn-Zugangs ist eine Säuberung der Treppe von Eis und Schnee im Drei-Stunden-Rhythmus zu wenig, so dass dann ein beauftragter Winterdienst seiner Räumpflicht bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht hinreichend nachkommt.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Charlottenburg

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Nachts bei Glatteis auf der Kreisstraße

Grundsätzlich ist es in der Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege außerorts zu streuen. Kraftfahrer müssen sich im Winter auf die besonderen Witterungsverhältnisse einstellen. Selbst bei einer Verletzung der Streupflicht kann eine Haftung des zuständigen Landkreises aufgrund des

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Landgericht Leipzig

Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung

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Jedes Jahr im Winter: Glatteis….

Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr muss einer Gemeinde ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen. Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nach und gewährleistet dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes, haftet

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