Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, die klagende Kinderkrankenschwester wie die in derselben Einrichtung tätigen Heilerziehungspfleger zu vergüten. Die Kinderkrankenschwester
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