Das nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist nicht verfassungswidrig. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar, dass kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubringen haben. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Mit dieser Begründung hat
Lesen