Befristete Arbeitsverhältnisse – und der Grundsatz der Gleichbehandlung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die

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Gleichbehandlung bei der Betriebsrente – und der Ausscheidenszeitpunkt

Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Eintritt des Versorgungsfalles markieren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage der Gleichbehandlung von Betriebsrentnern und Anwärtern eine Zäsur und sind deshalb sachgerechte Anhaltspunkte für versorgungsrechtliche Bestimmungen. Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber trotz Kündigung der Versorgungsordnung dieselbe in vollem

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Gemeindliches Freibad – und die Eintrittspreise für Ortsfremde

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad richtete. Der aus Österreich stammende Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmlich eine Benachteiligung gerügt, da er als Besucher des Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis

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Gehaltserhöhung – und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine

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Gesundheitswesen – und die Gleichbehandlung bei der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet zur Klärung der Rechtsfrage, welche Bedeutung dem in Art.20 der EU-Grundrechtecharta (EUGrdRCh) verankerten Gleichhandlungsgrundsatz bei der Lieferung von Arzneimitteln im Umsatzsteuerrecht zukommt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist

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Betriebliche Altersversorgung – und die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

Die Berechnung des Ruhegelds unter Berücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden Beschäftigungsgrads bei gleichzeitiger Höchstbegrenzung der Steigerungsbeträge auf 25 anrechenbare Dienstjahre entspricht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der

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Wenn Soldaten zur NATO wollen…

Nominierungen des Bundesministeriums der Verteidigung für Auswahlentscheidungen einer NATO-Agentur (hier: NATO EF 2000 and Tornado Development, Production and Logistics Management Agency – netma -) zur Besetzung ihrer Posten, die innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit mit Soldaten der Bundeswehr besetzt werden können, unterliegen nicht der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG,

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Altersabhängige Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit – als Altersdiskriminierung

Eine altersabhängige Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Herabsetzung des Arbeitsentgelts stellt eine unmittelbare Benachteiligung der jüngeren Mitarbeiter wegen des Alters dar. Eine in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Lebensalter benachteiligt die jeweils jüngeren Beschäftigten gegenüber den jeweils älteren Beschäftigten unmittelbar wegen des Alters. Für

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Klageverzichtsprämien für beurlaubte Beamte

Eine ergänzend zu einem Sozialplan geschlossene Betriebsvereinbarung kann vorsehen, dass Mitarbeiter, die keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben, eine Sonderprämie erhalten. Allerdings verstößt der Ausschluss der Gruppe der beurlaubten Beamten von dieser Klageverzichtsprämie gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des

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Betriebsvereinbarung zur Betriebliche Altersversorgung – und die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf

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Rentenbesteuerung verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das zum 1.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Alterseinkünftegesetz führte einen Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung ein, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 %

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Der einseitige Gehweg – und die Streu- und Räumpflicht

Eine Gemeinede darf bei einem einseitigen Gehweg allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auferlegen. Dass von der Möglichkeit, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen, kein Gebrauch gemacht wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Arbeiter und Angestellte – und ihre Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall gilt bei der Arbeitgeberin eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die

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Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit

Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden. Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht nach. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung

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Übertarifliche Vergütung – und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er wurzelt in dem überpositiven Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz

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Anspruch auf tarifliche Leistungen – und die Stichtagsregelung für Gewerkschaftsmitglieder

Ein Haustarifvertrag, der einen sozialplanähnlichen Inhalt hat, kann für Leistungen, die zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Nachteile an tarifgebundene Arbeitnehmer gezahlt werden, eine Stichtagsregelung vorsehen, nach der ein Anspruch nur für diejenigen Mitglieder besteht, die zum Zeitpunkt der tariflichen Einigung der Gewerkschaft bereits beigetreten waren. In dem hier vom

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Ausschluss beurlaubter Beamter im Sozialplan

Der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, mit der für gekündigte Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, ein Anspruch auf eine Prämie begründet wird, verstößt nicht gegen § 75 BetrVG. Betriebsvereinbarungen unterliegen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle und sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere hier dem

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Änderungskündigung und Sozialplanabfindung

Werden in einer Betriebsvereinbarung (Sozialplan) Abfindungen für den Fall vereinbart, dass ein Arbeitsverhältnis aus den im Interessenausgleich beschriebenen betriebsbedingten Gründen durch Aufhebungsvertrag oder durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss dieses Sozialplans beendet wird, so entsteht ein solcher Abfindungsanspruch nicht bei einer Änderungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt. Betriebsvereinbarungen sind

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Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung, die den Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, darf hiervon Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben, nicht ausnehmen. Eine derartige Regelung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist rechtsunwirksam. In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall betreibt die Beklagte in Berlin eine Bank.

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Dienstkleidung – und der Grundsatz der Gleichbehandlung

Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei Regelungen über die Dienstkleidung in einer Betriebsvereinbarung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Ausgestaltung von Dienstkleidungsvorschriften berührt das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn die Dienstkleidung dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des

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Tarifentgelt plus Zulage – und die spätere Verrechnung

Wird ein Entgelt vereinbart, das sich aus einem Tarifentgelt und einer Zulage zusammensetzt, und erweist sich später dieses Tarifentgelt aus Rechtsgründen als zu niedrig angesetzt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der unverminderten Zulage neben dem erhöhten Tarifentgelt nur dann, wenn die Zulage als selbständiger, anrechnungsfester Bestandteil der Gesamtvergütung

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Notebook

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung – und die Überkompensation

Ob eine Entgelterhöhung nachteilige Arbeitsbedingungen der begünstigten Arbeitnehmer nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert hat, bemisst sich nach einem Gesamtvergleich: Gegenüberzustellen ist das Arbeitsentgelt, das der auf Gleichbehandlung klagende Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen tatsächlich verdient hat, und dasjenige Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn

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Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder – und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Nichtanwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien hat ihren Grund darin, dass bei solchen Vereinbarungen keine strukturelle Ungleichgewichtigkeit der Verhandlungspartner besteht, sondern von Verfassungs wegen eine Verhandlungsparität vorausgesetzt wird. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann einem Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf eine tarifvertragliche Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein

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Betriebliche Altersversorgung – und der Grundsatz der Gleichbehandlung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende

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Dienstkleidungsvorschriften für das Cockpitpersonal – die diskriminierende Pilotenmütze

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist der Kläger ist bei der beklagten Fluggesellschaft als

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Spielvergnügungsteuer auf Geldspielgeräte

Auf den Betrieb von Geldspielgeräten darf in Hamburg Spielvergnügungsteuer erhoben werden. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Spielhallenbetreiberin abgewiesen, die sich damit gegen die Erhebung der Spielvergnügungsteuer gewandt hat. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von

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Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in der Betriebsrente

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei

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Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

Die Vereinbarung eines zusätzlichenen Entgeltbestandteils ausschliesslich für die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ist zulässig. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen

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Die Kandidatur eines männlichen Richters zur Frauenvertreter(in)

Nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) des Landes Berlin sind für die Wahl einer Frauenvertreterin nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar. Diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage

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Die Heranziehung zu Rundfunkabgaben

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft hat, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben wird, verstößt nicht gegen das

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Der im Büro störende Hund

Einem Arbeitgeber steht es im Rahmen des Direktionsrechts zu, die Bedingungen, unter denen Arbeit zu leisten ist, festzulegen. Dazu zählt auch, ob und unter welchen Bedingungen ein Hund mit ins Büro gebracht werden darf. Sind sachliche Gründe für eine Änderung der bisherigen Praxis gegeben, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

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Die Bewerbung bei einem kirchlichen Arbeitgeber

Ein kirchlicher Arbeitgeber darf eine Einstellung von einer Kirchenmitgliedschaft nur abhängig machen, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handelt. Für eine Referententätigkeit zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen ist eine Religionszugehörigkeit nicht erforderlich. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden

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Die Gleichbehandlung aller EU-Bürger im Sozialrecht

Das Bundessozialgericht hat in einem bei ihm anhängigen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage des Gleichbehandlungsgebots für EU-Bürger gerichtet. Konkret möchte das Bundessozialgericht folgende Fragen beantwortet haben: Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 ? mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs

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Wenn die Bank eine Kontoeröffnung verweigert

Verweigert eine Bank einer GmbH die Eröffnung eines Kontos, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn die begehrte Leistung (die Eröffnung eines Kontos) einem anderen tatsächlich erbracht wird, der – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende GmbH – derselben Gruppe angehört. So das Sächsiche Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden

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Die Ausschreibung von Dienstposten als Teilzeitstellen

Die Rechtmäßigkeit der Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist zweifelhaft, wenn diese behördlichen Maßnahmen zur Folge haben, dass Beamte aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren

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Ein Mann als Gleichstellungsbeauftragte(r) ?

Die Bestimmung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW, durch die ausdrücklich festgelegt ist, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen ist, wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gedeckt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Mannes auf Schadensersatz abgewiesen, dessen Bewerbung als Gleichstellungsbeauftragter von der Kreisverwaltung

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Kindergeldberechtigung für im Inland lebende Ausländer

Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien in § 62 Absatz 2 EStG, in dem der Anspruch von im Inland lebenden Ausländern auf Kindergeld geregelt ist, könnten verfassungswidrig sein. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Finanzgericht in den hier vorliegenden Fällen entschieden, bezüglich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Absatz 2

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Der Solidaritätszuschlag und die Verfassungsmäßigkeit

Die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) könnten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. So hat das Niedersächsische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das anhängige Klageverfahren ausgesetzt für die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei

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Die Vertretung der Rufbereitschaft

Eine Zeitausgleichsregelung, die nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten einen Zeitausgleich vorsieht und nicht für dessen Vertreter, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall einem Beamten einen Anspruch auf Zeitausgleich zugesprochen, der als Vertreter zur Rufbereitschaft eingeteilt worden war.

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Der NPD-Stadtrat auf dem Rheinland-Pfalz-Tag

Hat ein Oberbürgermeister alle Mitglieder eines Stadtrates entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot unabhängig von ihrer politischen Parteizugehörigkeit nur aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stadtrat auf die Ehrentribüne anlässlich eines Festes eingeladen, ist er an das Auswahlkriterium „Mitgliedschaft im Stadtrat“ gebunden und kann nicht ein Stadtratsmitglied wegen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen –

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Die freiwillige Bezuschussung eines Waldorfkindergartens

Es steht zwar im Ermessen der Standortgemeinde, ob es eine über die gesetzliche Förderung hinausgehende freiwillige Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger gibt, aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung muss dabei sichergestellt sein. So das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Klage des Waldorfkindergartens in Asperg auf weitergehende

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Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnerhöhung

Unterscheiden sich die Arbeitsvertragsbedingungen zweier in einem Betrieb beschäftigter Arbeitnehmergruppen nicht nur in Vergütungselementen, sondern auch in weiteren Arbeitsbedingungen (zB. Kündigungsfristenregelung), ist zur Beantwortung der Frage, ob eine nur der einen Arbeitnehmergruppe gewährte Entgelterhöhung dem Ausgleich einer Besserstellung der anderen Arbeitnehmergruppe dient und deshalb mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist,

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Die Vermutung einer diskriminierenden Einstellungspolitik bei einem Profifußballverein

Wenn der „Patron“ eines Profifußballvereins homophobe Äußerungen verlauten lässt, kann das dazu führen, dass dem Verein die Beweislast dafür obliegt, dass er keine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt. Für die Widerlegung des Anscheins einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung könnte ein Bündel übereinstimmender Indizien ausreichend sein. So der Gerichtshof der Europäischen Union

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Die übertarifliche Zulage für angestellte Lehrer in Berlin

Ein Bundesland ist als Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird. Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt. Eine Ungleichbehandlung kann aber durch sachliche Umstände gerechtfertigt sein. So das

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Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung und Arbeitszeitverkürzung

Ein Mehr an verfügbarer (Frei-)Zeit, die selbstbestimmt statt arbeitgeberbestimmt genutzt werden kann, ist eine finanziell bewertungsfähige Größe. Ihr Mehrwert besteht unabhängig von der Höhe des Stundenlohns. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich

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Reduzierte Sozialplan-Abfindungen für ältere Mitarbeiter

Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer vorsehen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen. Es stellt jedoch eine nach dem Unionsrecht verbotene Diskriminierung dar, wenn bei der Berechnung dieser Minderung die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung berücksichtigt wird. Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein

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Gleichbehandlung bei der Änderung betrieblicher Versorgungszusagen

Ein Arbeitnehmer kann aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Vereinbarung einer geänderten Versorgungszusage haben. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch

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Werbung kommerzieller Repetitorien an der Uni

Das von einer Universität erlassene Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen juristischen Repetitorien ist rechtmäßig, da der Öffentlichkeit die Räume der Universität nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung als Lern- und Lehrstätte zur Verfügung stehen. Mit einem rein kommerziellen Leistungsangebot ist das nicht vereinbar. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Göttingen

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Ethikunterricht an öffentlichen Schulen

In der Verpflichtung zum Ethikunterricht für Schüler öffentlicher Schulen liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem Berliner Schulgesetz ist im Einzelfall auch die Befreiung für ein ganzes Unterrichtsfach möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines

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„Mein Kampf“ und die Veröffentlichung in Deutschland

Die Veröffentlichung von Auszügen aus „Mein Kampf“ in „Das unlesbare Buch“ ist auch weiterhin zu unterlassen. So hat nun auch das Oberlandesgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Veröffentlichung von Teilen des Werkes „Mein Kampf“ verboten. Auf Antrag des Freistaats Bayern hatte das Landgericht München I bereits am 25.

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