Bundesnachrichtendienst

Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung – und die begrenzten Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftrage einer Behörde kann nicht uneingeschränkt alle Entscheidungen der Dienststellenleitung, die ihrer Auffassung nach gegen gleichstellungsrechtliche Vorschriften verstoßen, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angreifen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag ein Fall aus

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Die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten

Das Ver­bot der sit­ten­wid­ri­gen Wahl­be­ein­flus­sung (§ 24 Abs. 1 BPers­VG) fin­det im Gleich­stel­lungs­recht ent­spre­chen­de An­wen­dung.

Wer­be­ak­ti­vi­tä­ten von Wahl­be­wer­be­rin­nen sind auch wäh­rend ihrer Dienst­zeit zu­läs­sig, so­fern der Dienst­be­trieb hier­durch nicht er­heb­lich be­ein­träch­tigt wird.

Das für Äu­ße­run­gen von Wahl­be­wer­be­rin­nen gel­ten­de Mä­ßi­gungs­ge­bot fin­det

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Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesnachrichtendienst

Der Aus­schluss der im Bun­des­nach­rich­ten­dienst ein­ge­setz­ten Sol­da­tin­nen vom Wahl­recht zur dor­ti­gen Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten ver­letz­te im No­vem­ber 2011 noch nicht den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, da die dem Ge­setz­ge­ber zu­ste­hen­de Frist zur ent­spre­chen­den An­pas­sung des Wahl­rechts noch nicht ver­stri­chen war.

Es liegt kein die

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Ein­spruch der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten

Die Re­ge­lung in § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, wo­nach die Dienst­stel­len­lei­tung den Ein­spruch der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten, so­fern sie ihn für un­be­grün­det hält, bei selb­stän­di­gen bun­des­un­mit­tel­ba­ren Kör­per­schaf­ten, An­stal­ten und Stif­tun­gen deren Vor­stand un­ver­züg­lich vor­legt, gilt auch für mehr­stu­fig auf­ge­bau­te Kör­per­schaf­ten.

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Die Gleichstellungsbeauftragte bei der Führungsklausur

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten an Entscheidungsprozessen ihrer Dienststelle in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gestärkt und ihr ein Teilnahmerecht an einer „Führungsklausur“ ihrer Dienststelle zugebilligt.

Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte bei einem Hauptzollamt ist, wollte geklärt

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