Für das Bundesarbeitsgericht bestehen Zweifel, ob es mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG zu vereinbaren ist, die Schutzvorschriften des AÜG auf die Fälle der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD nicht anzuwenden.
Nach § 10 Abs.
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