Sächsisches Staatsministerium des Innern

Der Streit um die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung bei der Sächsischen Polizei

Jedenfalls in Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 f. SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich sondern allenfalls als Gruppe betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG), besteht weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung.  In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über

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