Jedenfalls in Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 f. SächsPersVG, die schwerbehinderte Menschen nicht persönlich sondern allenfalls als Gruppe betreffen (vgl. § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2 SächsPersVG), besteht weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über
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