Sind die eingesetzten Gewinnspielautomaten nicht zulassungsfähig, ist der Anwendungsbereich des § 284 StGB eröffnet. Allerdings muss es sich bei den Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handeln. Das Wesen eines solchen Glücksspiels besteht nach allgemeiner Auffassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach
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