Ist bereits eine zulässige Klage auf Feststellung, dass eine gewerbliche Tätigkeit erlaubnisfrei ausgeübt werden dürfe, erhoben worden, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für einen zusätzlichen Antrag auf isolierte Aufhebung des nachfolgenden Bescheides, mit dem die Erteilung der vorsorglich beantragten Erlaubnis für dieselbe gewerbliche Tätigkeit abgelehnt worden ist. Rechtsschutz gegen die
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