Der Werbebegriff des § 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise zumindest auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall
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Mit dieser Begründung hat das 


















