Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit 1. Januar 2012 in Baden-Württemberg als Landesrecht fort. Das Internet(werbe)verbot genügt derzeit trotz der Regelungen im schleswig-holsteinischen GlücksspielG den Anforderungen an das Kohärenzgebot. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist damit § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GlüStV), der
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