Glücksspiele sind Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses. Wird kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance verlangt, sondern lediglich der Kaufpreis einer zu erwerbenden Sache, handelt es sich nicht um ein Glücksspiel. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall
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