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Der Streit um die Abberufung eines Geschäftsführers – und der Streitwert

Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und er damit

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Der GmbH-Geschäftsführer als Leiharbeitnehmer

Die Überlassung des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AÜG. Liegt eine Verleiherlaubnis vor und überlässt der Verleiher dem Entleiher auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags Arbeitskräfte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, ist regelmäßig das Innenverhältnis zwischen dem Verleiher und der überlassenen Arbeitskraft,

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Auskunftspflichten des (ehemaligen) Geschäftsführers im Insolvenzeröffnungsverfahren

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche

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Berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs

Geltend gemachte Aufwendungen für die Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. So hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall eines GmbH-Geschäftsführers entschieden, der Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen kann. Der klagende

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Die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers – und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach

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Keine Geschäftsführerhaftung für unlautere Wettbewerbshandlungen der GmbH

Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb

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Die Haftung von Geschäftsführern und die Begrenzung

Jeder Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet als gesetzlicher Vertreter. Bei mehreren Geschäftsführern gilt grundsätzlich das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Allerdings kann durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Doch selbst

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Die Kündigungsschutzklage des bereits abberufenen GmbH-Geschäftsführers

Für Klagen eines bereits zuvor abberufenen Geschäftsführers einer GmbH gegen seine Kündigung sind die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Die Arbeitsgericht können jedoch zuständig sein für einen Bestandsschutzantrag, mit dem der bereits zuvor abberufene Ex-Geschäftsführer die Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung eines (von ihm behaupteten) zwischen ihm und

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Zahlungen nach Insolvenzreife – Geschäftsführerhaftung und sekundäre Darlegungslast

Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte

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Bestellung eines Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer – und der Rechtsweg bei seiner Kündigung

Für einen Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages sind die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer zum GmbH-Geschäftsführer aufgrund formloser Abrede auf Basis des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses bestellt wurde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG

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Die Kündigungsschutzklage eines GmbH-Geschäftsführers

Für die Kündigungsschutzklage des (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder

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Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Bankrotts

Der Bundesgerichtshof hat die „Interessentheorie“ endgültig aufgegeben. Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt. Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich daher wegen Bankrotts unabhängig davon strafbar machen, dass er eigennützig und zum Schaden der Gesellschaft handelte, und

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Pflichtverletzung eines Geschäftsführers

Die Pflichtverletzungen als Geschäftsführer, der ihm nahestehenden Personen Vorteile auf Kosten des Arbeitgebers verschafft hat, ohne dass dies durch ein betriebliches Interesse gerechtfertigt gewesen ist, macht eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Dem Geschäftsführer darf fristlos gekündigt werden. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall des ehemaligen Geschäftsführers der

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Altersdiskriminierung eines GmbH-Geschäftsführers

Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, fällt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit spielte in Köln: Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. August 2009

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