Eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) kann nur gegen die GmbH, nicht auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden. Eine gleichwohl auch gegen den GmbH-Geschäftsführer persönlich erhobene Abhilfeklage ist unzulässig.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Oberlandesgericht Koblenz eine vom
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