Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Gesellschafter die Nichtigkeit eines Beschlusses geltend macht, mit dem ein Geschäftsführer abberufen wird, und er damit
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