Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Beschlussanfechtungsklage der GmbH-Gesellschafterin – Klagefrist und Gerichtskostenvorschuss

Für eine von der Gesellschafterin erhobene Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung muss zur Wahrung der entsprechend anzuwendenden Anfechtungsfrist von einem Monat aus § 246 AktG der Gerichtskostenvorschuss unverzüglich eingezahlt werden, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Diese Vorgabe wird verfehlt, wenn die Gesellschafterin den Vorschuss erst sechs Wochen nach Absendung

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Drittelbeteiligung, der nicht gebildete Aufsichtsrat – und ein Verstoß gegen Publizitätspflichten

Verstößt eine Kapitalgesellschaft gegen ihre Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, darf gegen sie nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses verletzt habe. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Ordnungswidrigkeitentatbestand nur auf Jahresabschlussunterlagen zu erstrecken, die nachträglich noch erstellt werden können; bei

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Amtsgericht

Wirtschaftliche Neugründung in der Liquidation der Gesellschaft

Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung. Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der „Wiederbelebung“ eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit

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GmbH-Beurkundungen und der Notar in Basel

Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist. Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen

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Beschlussanfechtung durch den ausscheidenden GmbH-Gesellschafter

Eine GmbH-Gesellschafterin, die ihren Geschäftsanteil vertragsgemäß auf ihre Mitgesellschafterin zu übertragen hat, weil sie ihr obliegende gesellschaftliche Pflichten nicht erfüllt hat, und die dafür nur ein symbolisches Entgelt von der Mitgesellschafterin und keine Abfindung aus der Gesellschaft zu erhalten hat, hat kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung von Beschlussanfechtungsverfahren betreffend danach

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Nachrichten

Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils

Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen

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Bücherregal

Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines GmbH-Gesellschafters

Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters ist auch im Falle der Ausschliessung aus wichtigem Grund unwirksam; eine solche Regelung kann auch nicht als Vertragsstrafeversprechen ausgelegt werden. Nach allgemeiner Meinung sind sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH allerdings nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur

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Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse

Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können, so genügt die Einreichung eines PKH-Gesuchs zur Wahrung der Frist nicht. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages der GmbH bestimmt vorliegend, dass die Frist durch Klage zu wahren ist. Dieser von den Parteien

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Oberlandesgericht München

Abtretung von Gesellschafterdarlehn in der Krise

Tritt der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Insolvenzantragstellung ab und tilgt die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, unterliegt nach Verfahrenseröffnung neben dem Zessionar auch der Gesellschafter der Anfechtung. Zu den gleichgestellten Forderungen gehören grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter

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Treuhandgesellschafter und die Einlageverpflichtung in der GmbH

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt. Im entschiedenen Streitfall wurden die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis wie

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Die Unterbilanz und die Ausschüttung an den Gesellschafter

Führt eine Ausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH zu einer Unterbilanz, weil ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wertberichtigt werden muss, erlischt der Anspruch aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht schon durch die Rückzahlung des Darlehens. Von § 43a GmbHG wird

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Archiv

Veräußerung von GmbH-Vermögen als existenzvernichtender Eingriff

Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann

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Zusätzlich Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion

Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, kann nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion besteht. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist bei der beteiligten Gesellschaft, die gemäß § 1

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Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH

Der Bundesgerichtshof hat soeben über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen. Dabei hat der Bundesgerichtshof eine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung abgelehnt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember

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Schreibmaschine

Gesellschaftssicherheiten und Gesellschaftersicherheiten in der Insolvenz der Gesellschaft

Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet. Dieser Anspruch auf Erstattung des an den Gläubiger

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Büroklammer

Abschlagzahlungen des Gesellschafters und der Eigenkapitalersatz

Kreditunwürdig im Sinne der Regeln über den Eigenkapitalersatz kann eine Gesellschaft nur dann sein, wenn sie tatsächlich einen Kredit benötigt. Ein Kreditbedarf, der nur aufgrund zu gering kalkulierter Abschlagszahlungen des Gesellschafters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens entstanden ist und der nachträglich bei richtiger Betrachtungsweise entfällt, reicht dafür nicht aus.

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Der Stadtrat und seine Aufsichtsräte beim kommunalen Versorgungsbetrieb

Kommunale Gremien können gegenüber ihren Vertretern in einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat eines Versorgungsunternehmens, das als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert ist und an dem die Kommune eine Mehrheitsbeteiligung hält, auch dann weisungsbefugt sein, wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht explizit verankert ist. In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren sind die

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Landgericht Leipzig

Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages

Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. Die Stimmen des herrschenden Gesellschafters sind mithin mitzuzählen, er unterliegt keinem Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG) und ist auch nicht aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet,

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Nießbrauch am GmbH-Anteil und die Eigenkapitalersatzvorschriften

Der Nießbraucher eines GmbH-Geschäftsanteils kann Adressat der Eigenkapitalersatzregeln sein. Im Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, dass auf einen Nießbraucher §§ 32a, b GmbHG aF und die sog. Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend anwendbar sind. Ein Meinungsstreit besteht lediglich insoweit, als teilweise die Gleichstellung des Nießbrauchers mit dem Gesellschafter

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Nachtbaustelle

Darlehnstilgung durch Bareinlage in die GmbH

Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte Sacheinlage, wenn das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage

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Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers

Für Klagen gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Geschäftsführers, der vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer bereits als Arbeitnehmer in dem Unternehmen tätig war. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3

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Umnummerierung der Gesellschafterliste

Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt. Dabei hat es der Bundesgerichtshof offen gelassen, , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Registergericht überhaupt das Recht oder die Pflicht hat, die eingereichte Gesellschafterliste zu

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Wenn der Mehrheitsgesellschafter gegen den Minderheitsgesellschafter…

Persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter Der Bundesgerichtshof hat in zwei parallelen Verfahren entschieden, dass e Ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, haftet einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, auch dann persönlich,

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Der bisherige Arbeitsvertrag des Fremdgeschäftsführers

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird durch den Abschluss eines mündlichen Geschäftsführerdienst-Vertrages nicht gewahrt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass durch einen mündlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag der zuvor bestehende Arbeitsvertrag konkludent aufgehoben wurde. Die Formvorschrift des § 623 BGB ist für den vorliegenden Fall einschlägig. Es handelt sich in Fällen

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Bundesverwaltungsgericht

Interessenkonflikt bei der Versammlungsleitung in der Gesellschafterversammlung

Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt. In dem jetzt vom

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Münzen

Änderungen im Umwandlungsrecht

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umwandlungsrechts in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer im Juli 2009 beschlossenen Richtlinie der Europäischen Union, die am 22. Oktober 2009 in Kraft getreten und bis zum 30. Juni 2011 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist.

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Landgericht Leipzig

Haftung für verdeckte Sacheinlagen

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute verkündeten Urteil die im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführten neuen Regeln über die verdeckte Sacheinlage sowie deren rückwirkende Anwendung als verfassungsgemäß beurteilt. Das GmbH-Gesetz schützt die Gläubiger der GmbH durch Regeln zur Aufbringung

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Mantelverwendung als wirtschaftliche Neugründung

Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. „wirtschaftlichen Neugründung“ anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine „leere Hülse“ ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich

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Bundesverwaltungsgericht

Wettbewerbsverbote in der GmbH-Satzung

Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört. Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann

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Bundesverwaltungsgericht

Wann ist ein Beschluss ein Beschluss?

Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem

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Mittelbare Befangenheit in der Gesellschafterversammlung

Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin nach § 47 Abs. 4 GmbHG führt zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin, wenn er einen maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter dann zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind. Bundesgerichtshof,

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Schreibblock

Dicke Luft in der Gesellschafterversammlung

Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung kann von der Mehrheit der Gesellschafter bestimmt werden. Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch darauf, dass über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura eines anderen Gesellschafters in einem Abstimmungsgang abgestimmt wird. Ein Stimmverbot wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung besteht nicht, wenn einer vorsätzlichen Verfehlung

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Fehlerhafte Kapitalerhöhung und Beraterhaftung

Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch

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Ehegattendarlehn und Eigenkapitalersatz

Allein aus der ehelichen Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH und deren Gesellschafterin ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof in einem akutellen Urteil entschieden hat, kein Indiz dafür, dass sie bloße Treuhandgesellschafterin und deshalb der Kredit als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist. Das Eheverhältnis zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und seiner Ehefrau

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Stimmverbot des GmbH-Gesellschafters

Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat, ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen. Ein Gesellschafter ist regelmäßig dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen

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Bücherregal

Auskunftsanspruch des GmbH-Gesellschafters

Gegen einen Vorratsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, die Anfechtungsklage zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, in

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Bindung der Gesellschafter an ihren Bilanzbeschluss

Die Feststellung des Jahresabschlusses hat – nicht anders als bei der Personengesellschaft – auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen

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Aktenwagen

Eigenkapitalersatz und Einlageschuld

Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer „Einlageschuld“ aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt, wie jetzt der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung festgestellt hat,

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Oberlandesgericht München

Eigenkapitalersatz in Altfällen

Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gemäß der Überleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts auf „Altfälle“, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung

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Schild

Gesellschafter-Vollversammlung

Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt

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Eigenkapitalersatzrecht aus Vor-MoMiG-Zeiten

Das frühere Eigenkapitalersatzrecht bleibt auch nach Inkrafttreten des MoMiG in „Altfällen“ weiterhin anwendbar, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Der BGH hatte über die zum zweiten Mal in die Revisionsinstanz gelangte, auf eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsansprüche nach den sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) und den sog. Rechtsprechungsregeln

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