Arbeitslohn bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist; nicht aber

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Veräußerungsgewinn am GmbH-Anteil

Der Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils. Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungskosten sind die durch die Veräußerung

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Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben, entschied jetzt der

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Ablösung eines Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten

Die Ablösung eines Nießbrauchsrechts können nachträgliche Anschaffungskosten bei den ursprünglich mit dem Nießbrauch belasteten GmbH-Anteilen darstellen. Im einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren war die Höhe eines Veräußerungsgewinns aus § 17 EStG streitig. In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, übertrug der Vater dem Kläger GmbH-Anteile, behielt sich

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Verlust der wirtschaftlichen Identität

Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und

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