Bei der deliktischen Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB unter dem Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB ist die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, regelmäßig widerlegt, wenn der Prospekt bei dem Vertragsabschluss keine Verwendung gefunden hat. Für die Annahme der
Lesen