Schule

Corona – und der eingeschränkte Schulbetrieb

Die Schließung von Schulen ist im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen. Beeinträchtigungen in der grundrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind hinzunehmen.

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem

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Corona – und das Gottesdienstverbot

Die Berliner Coronaverordnung führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, mit dem die

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